Allgemeine Geschäftsbedingungen der Momentum Media Consulting GmbH

(Stand: 02.10.2025)

Inhaltsverzeichnis

1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
2. Vertragsgegenstand
3. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
4. Leistungsänderungen
5. Personal des Auftragnehmers
6. Subunternehmer des Auftragnehmers
7. Vertragsschluss und Vertragssprache
8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
9. Verhaltenspflichten des Auftraggebers und Ausschlussrecht des Auftragnehmers
10. Vergütung und Zahlungsbedingungen
11. Rechteeinräumung für Arbeitsergebnisse
12. Nennung als Referenz
13. Abnahme und Gewährleistung bei werkvertragliche Leistungen
14. Haftung für Schäden und Freistellung des Auftragnehmers
15. Vertragslaufzeit und Kündigung
16. Geheimhaltung und Datenschutz
17. Exklusivität und Wettbewerbsverbot
18. Abwerbung von Personal und Subunternehmern
19. Höhere Gewalt
20. Änderungsvorbehalt der AGB
21. Schlussbestimmungen

  1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen

    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Momentum Media Consulting GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Christel Franz, St. Johanner Str. 41 – 43, 66111 Saarbrücken, Deutschland (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftragnehmer“), gelten für alle Verträge, die ein Unternehmer (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftraggeber“, gemeinsam auch „Parteien“) mit dem Auftragnehmer über die von diesem angebotenen Dienstleistungen abschließt. Verwendet der Auftraggeber entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen, wird deren Geltung und Einbeziehung hiermit widersprochen; es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart.
    2. Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Beauftragung auf seine AGB verweist und der Auftragnehmer dem nicht ausdrücklich widerspricht.
    3. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
    4. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Im Einzelfall getroffene, individuell geschlossene Rahmenvereinbarungen oder sonstige Verträge mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang und werden von diesen AGB lediglich ergänzt.
  2. Vertragsgegenstand

    1. Gegenstand des Vertrags ist die Beratung, das Management und die Unterstützung des Auftraggebers im Bereich des digitalen Marketings und der Strategieberatung (nachfolgend „Leistungen“).
    2. Der Auftragnehmer konzipiert, erstellt, veröffentlicht und betreut für die digitale Sichtbarkeit und Erreichbarkeit des Auftraggebers ferner Inhalte für dessen Webseiten, Social-Media-Profile, Werbekampagnen oder Vertrieb (z.B. Werbeanzeigen und -banner, Werbetexte, Folien, Informationen, Bilder- und Videomaterialien sowie Karussells für Social-Media-Profile) sowie Prompts für die Nutzung von KI-Systemen.
    3. Dieser Vertrag stellt keinen Fernunterrichtsvertrag i.S.d. § 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) dar, da keine individuelle Überwachung des Lernerfolgs durch den Anbieter erfolgt und die Vermittlung der Inhalte nicht überwiegend bei räumlicher Trennung stattfindet.
  3. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers

    1. Die konkrete Leistungsverpflichtung hinsichtlich Inhalt, Umfang und zeitlicher Abfolge der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmt sich ausschließlich aus dem Inhalt des Angebots oder eines anderen hierfür vorgesehenen Dokuments unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
    2. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen ausschließlich in elektronischer Form z.B. per Online-Video-Konferenz unter Einsatz entsprechender technischer Mittel. Hierzu benötigt der Auftraggeber insbesondere ein geeignetes Endgerät und einen Zugang zum Internet sowie eine Anwendungssoftware. Für die Bereitstellung der Anwendungssoftware kann der Auftragnehmer Dienste Dritter in Anspruch nehmen. Für das Vorliegen der technischen Systemvoraussetzungen ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Eine Haftung des Auftragnehmers aufgrund des Nichtvorliegens der technischen Systemvoraussetzungen bzw. bei Vorliegen eines Mangels dieser beim Auftraggeber ist ausgeschlossen.
    3. Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung und übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der erstellten oder gelieferten Inhalte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtlichen Implikationen der von dem Auftragnehmer gelieferten Leistungen eigenverantwortlich zu prüfen oder prüfen zu lassen. Unterlässt der Auftraggeber eine entsprechende rechtliche Prüfung, trägt er die daraus entstehenden Folgen. Die Haftung des Auftragnehmers für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
    4. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.
    5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen. Soweit sich aus dem Angebot der Agentur nichts anderes ergibt, schuldet die Agentur keinen bestimmten Erfolg. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass sich beim Auftraggeber ein bestimmter Erfolg einstellt oder dass der Auftraggeber ein bestimmtes Leistungsziel erreicht.
    6. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber stimmen sich in angemessenen Abständen über die Durchführung der beauftragten Leistungen ab. Bei Abweichungen von den vereinbarten Leistungen oder Vorgehen teilen die Parteien dies unverzüglich der jeweils anderen Partei mit.
    7. Soweit keine kontinuierliche Leistungserbringung vereinbart ist, erfolgt der Abruf einzelner Leistungen durch Beauftragung in Textform (z. B. per E-Mail) durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Auftragsbestätigung mit Leistungsumfang, zeitlicher Umsetzung und etwaigen Zusatzkosten innerhalb von drei (3) Werktagen nach Abruf zu übermitteln. Leistungen gelten erst mit Freigabe des Auftragnehmers in zumindest Textform als verbindlich beauftragt.
    8. Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist der Auftragnehmer dort zur Leistungserbringung verpflichtet. Der Auftragnehmer ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Er hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Auftraggeber abzustimmen.
    9. Sofern zwischen den Parteien keine fortlaufende Leistungserbringung vereinbart wird, hat der Auftraggeber die einzelnen Leistungen des Auftragnehmers jeweils gesondert in Textform (per E-Mail) abzurufen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb von drei (3) Tagen nach Eingang des Abrufs eine Auftragsbestätigung mit Angaben zum Leistungsumfang, zur voraussichtlichen Ausführungszeit sowie zu etwaigen Zusatzkosten in Textform (per E-Mail) übermitteln. Die verbindliche Beauftragung der jeweiligen Leistung bedarf der Freigabe des Auftraggebers in Textform.
    10. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Textform (per E-Mail) informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben können.
  4. Leistungsänderungen

    1. Beide Parteien können jederzeit Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Der Auftragnehmer prüft Änderungswünsche des Auftraggebers innerhalb angemessener Frist und unterbreitet dem Auftraggeber ein Angebot zur Umsetzung der Änderungen, das insbesondere Inhalt, Zeit, Kosten und Auswirkungen auf den Zeitplan beinhaltet.
    2. Änderungen von Leistungen gelten erst dann als vereinbart, wenn sie von beiden Parteien zumindest in Textform (z. B. E-Mail) bestätigt worden sind. Der ursprüngliche Vertrag oder Auftrag bleibt bis zur Annahme der Änderungen unverändert in Kraft.
    3. Führt ein Änderungswunsch des Auftraggebers zu einem erheblichen Mehraufwand, kann der Auftragnehmer eine Anpassung der vereinbarten Vergütung und des Zeitplans verlangen.
  1. Personal des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der für die Erbringung des Leistungsgegenstandes eingesetzten Personen frei. Der Auftragnehmer ist für die sorgfältige Auswahl, hinreichende Qualifikation und regelmäßige Überwachung der eingesetzten Personen verantwortlich. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Falle fehlender Qualifikation der eingesetzten Personen oder sonstiger unzumutbarer Gründe unverzüglich hierüber in Textform (z. B. per E-Mail) informieren. Gegenüber den eingesetzten Personen ist der Auftragnehmer insbesondere auch in den Räumlichkeiten des Auftraggebers allein weisungsbefugt. Soweit sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Leistungen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.

  1. Subunternehmer des Auftragnehmers
    1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG oder Dritte als Subunternehmer einzuschalten.
    2. Der Auftragnehmer wird die Vereinbarungen mit seinem Subunternehmer so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB stehen.
    3. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass etwaige Subunternehmer zur Vertraulichkeit verpflichtet und – soweit erforderlich – datenschutzrechtlich gebunden werden.
  2. Vertragsschluss und Vertragssprache
    1. Der Auftraggeber kann per Telefon, per E-Mail, per Brief, über das auf der Website des Auftragnehmers vorgehaltene Online-Kontaktformular oder per Messenger-Nachricht eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den Auftragnehmer richten.
    2. Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer auf dessen Anfrage hin ein verbindliches Angebot über die zuvor vom Auftraggeber ausgewählten Leistungen in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief oder E-Mail).
    3. Dieses Angebot kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer durch Annahmeerklärung per E-Mail, per Brief oder durch Zahlung des vom Auftragnehmer angebotenen Entgelts innerhalb der vom Auftragnehmer im Angebot genannten angemessenen Annahmefrist ab Zugang des Angebots annehmen. Der Tag des Angebotszugangs wird für die Fristberechnung nicht mitgerechnet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Annahmefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Sitz des Auftraggebers staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber in seinem Angebot besonders darauf hin, dass dieser nicht mehr an sein Angebot gebunden ist, wenn der Auftraggeber dieses nicht innerhalb der vorgenannten Frist annimmt.
    4. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
    5. Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber.
  3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber hat die Leistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben, Zugangsdaten und Entscheidungsträger (z.B. Projektbeschreibung oder Konzept, zu verwendende Medien, Inhalte, Texte, Arbeitsmaterialien) unentgeltlich, rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung stellen, sofern diese Leistungen vertraglich nicht in den Pflichtenkreis des Auftragnehmers fallen.
    2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf Anforderung alle erforderlichen Zugänge zu seinen Social-Media-Kanälen, Webseiten, Analysetools und sonstigen Dienste und elektronischen Plattformen in geeigneter Weise zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist. Dies umfasst gegebenenfalls auch die Erteilung von Administratorrechten oder die Einrichtung von Nutzerkonten mit hinreichenden Berechtigungen.
    3. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Erbringung der vertraglichen Leistung bereitgestellte Dokumente (z. B. Vorlagen, Muster und Unterlagen), Inhalte und sonstige Informationen zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen und Daten berechtigt ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Daten zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen.
    4. Ferner sichert der Auftraggeber zu, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Patent-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf den Auftragnehmer übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang. Sofern von der Auftragnehmer für den Auftraggeber Inhalte erstellt, die Bildnisse von Arbeitnehmern, Geschäftsführern oder sonstigen Dritten beinhalten sollen, holt der Auftraggeber vorab die erforderlichen Einwilligung der abgebildeten Personen ein und stellt die Einwilligungserklärungen dem Auftragnehmer zur Verfügung.
    5. Sofern der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit eine Überarbeitung der seiner Online-Präsenzen (z.B. Social-Media-Kanäle, sonstigen Online-Präsenzen des Auftraggebers) plant, hat er dies dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen und mit dem Auftragnehmer abzustimmen.
    6. Der Auftragnehmer veröffentlicht die vom Auftraggeber beauftragten Inhalte und sonstigen Informationen (z.B. auf den Social-Media-Kanälen, sonstigen Online-Präsenzen des Auftraggebers) erst nach vorheriger, ausdrücklicher Freigabe des Auftraggebers in Textform (z. B. per E-Mail oder Messengerdienst). Erfolgt innerhalb von fünf (5) Tagen keine ausdrückliche Freigabe oder Ablehnung durch den Auftraggeber, gilt die Freigabe als erteilt.
    7. Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die telemedien- sowie presserechtliche und wettbewerbsrechtliche sowie die marken- und urheberrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Online-Präsenz (z.B. Website oder Social-Media-Profil) des Auftraggebers, trägt ausschließlich der Auftraggeber. Die inhaltliche Gestaltung des redaktionellen Teils der Online-Präsenz obliegt gleichfalls weiterhin ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Inhalte nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Vorstehendes gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die redaktionellen Inhalte erstellt.
    8. Der Auftraggeber ist für den Zugang zu den erforderlichen Hosting-, Social-Media- oder sonstigen Dritt-Plattformen selbst verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die erforderlichen Berechtigungen, Vollmachten und Zugänge (sog. Agenturzugänge) einzurichten. Der Auftragnehmer kann viele Leistungen nur im Rahmen bestehender Accounts des Auftraggebers bei den Dritt-Plattformen oder sonstigen Anbietern erbringen.
    9. Im Falle von Sperrungen von Online-Präsenzen und Zugängen ist der Auftraggeber selbständig zur Wiederherstellung des Zugangs bzw. für die Behebung etwaiger Zugangshindernisse verantwortlich, sofern den Auftragnehmer nicht ein Mitverschulden gem. § 254 BGB trifft. Der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung des Auftragnehmers bleibt in diesem Fällen unberührt. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, den Auftraggeber im Falle einer Sperrung bei der schnellstmöglichen Freischaltung seines Zugangs zu unterstützen.
    10. Kommt der Auftraggeber seinen zuvor genannten Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
    11. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, eine Beauftragung des Auftraggebers abzulehnen, wenn dieser dem Auftragnehmer Inhalte überlässt, die gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ein Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber verfassungsfeindliche, rassistische, fremdenfeindliche, diskriminierende, beleidigende, Jugend gefährdende und/oder Gewalt verherrlichende Inhalte überlässt.
    12. Der Auftraggeber benennt einen Entscheidungsträger als Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Auftraggeber stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind.
    13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung des Auftragnehmers für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.
  4. Verhaltenspflichten des Auftraggebers und Ausschlussrecht des Auftragnehmers
    1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Leistungserbringung des Auftragnehmers ein respektvolles und wertschätzendes Verhalten gegenüber anderen Auftraggebern sowie dem Auftragnehmer zu wahren. Insbesondere sind Formalbeleidigungen, Verunglimpfungen, Schmähkritik, abfällige Kommentare oder sonstige Äußerungen, die die Grenzen der erlaubten Meinungsfreiheit überschreiten, untersagt.
    2. Der Auftraggeber hat jede Handlung oder Äußerung zu unterlassen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Leistungserbringung erheblich und nachhaltig stört.
    3. Verstößt der Auftraggeber wiederholt gegen diese Verhaltenspflichten, ist der Auftragnehmer ohne erneute Vorankündigung berechtigt, den Auftraggeber nach billigem Ermessen vorübergehend oder dauerhaft von der weiteren Zusammenarbeit auszuschließen und dessen Zugänge sowie Login-Daten zu sperren, sofern dies zur Wahrung einer störungsfreien Leistungserbringung erforderlich ist.
    4. Ein Ausschluss erfolgt nur, wenn der Verstoß so schwerwiegend ist, dass dem Auftragnehmer oder den anderen Auftraggebern die Fortsetzung der Leistungserbringung mit dem betreffenden Auftraggeber nicht zugemutet werden kann.
    5. Im Falle eines Ausschlusses bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt. Der Auftragnehmer muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie etwaige Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der frei gewordenen Kapazität anrechnen lassen.
  5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
    1. Sofern sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, versteht sich die Vergütung in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung fristgemäß zu zahlen. Je nach Vereinbarung der Parteien erfolgt die Vergütung im Rahmen einer monatlichen Pauschalvergütung in der vereinbarten Höhe, nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Grundlage eines Stundensatzes oder in sonstiger Weise gemäß der Absprache der Parteien.
    3. Sonder- oder Zusatzleistungen des Auftragnehmers, die nicht Bestandteil der ursprünglich vereinbarten Leistungen sind, bedürfen der vorherigen Beauftragung durch den Auftraggeber zumindest in Textform und werden gesondert abgerechnet.
    4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Auslagen und sonstige Nebenkosten zu erstatten, die der Auftragnehmer nach vorheriger Absprache zwischen ihm und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags notwendigerweise entstehen.
    5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber die zur Vertragserfüllung notwendigen Leistungen Dritter im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erwerben. Dies umfasst insbesondere den Erwerb von Lizenzen oder Nutzungsrechten an Bildern, Grafiken, Texten, Software oder sonstigen geschützten Gegenständen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer hierfür die erforderliche Vollmacht bereits mit Abschluss dieses Vertrags zu erteilen. Im Falle des Erwerbs solcher Drittleistungen stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen frei, die aus den entsprechenden Verträgen mit Dritten resultieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Aufwendungen gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen, sobald sie ihm von dem jeweiligen Dritten in Rechnung gestellt werden.
    6. Die Zahlungsarten werden dem Auftraggeber im Angebot des Auftragnehmers mitgeteilt.
    7. Ist Abrechnung via Rechnungsstellung vereinbart, sind Zahlungen sieben (7) Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgebend.
    8. Ist Vorauskasse per Banküberweisung vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig, soweit die Parteien keinen späteren Fälligkeitstermin vereinbart haben.
    9. Ist die Zahlungsart „Stripe“ vereinbart, bietet der Auftragnehmer dem Auftraggeber verschiedene Zahlungsmethoden über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe Ltd., 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, Irland (nachfolgend „Stripe“) an. Die einzelnen über Stripe angebotenen Zahlungsarten werden dem Auftraggeber auf der Website des Auftragnehmers mitgeteilt. Stripe kann sich weiterer Zahlungsdienste zur Zahlungsabwicklung bedienen, für die ggf. besondere Zahlungsbedingungen gelten, auf die der Auftraggeber ggf. gesondert hingewiesen wird. Weitere Informationen zu Stripe sind unter stripe.com/de abrufbar.
    10. Ist die Zahlungsart „SEPA-Lastschrift“ vereinbart, ist der Rechnungsbetrag nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation (sog. Prenotification), zur Zahlung fällig. Vorabinformation ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung, Police, Vertrag) des Auftragnehmers an den Auftraggeber, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Der Einzug der Lastschrift erfolgt vor Beginn der beauftragten Leistung, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation. Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Auftraggeber der Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der Auftraggeber die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat.
    11. Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung der Arbeitsleistung und der Einräumung der Rechte gem. Ziffer 11. dieser AGB, abgegolten.
    12. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z.B. angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten, Kosten für Mahnverfahren oder Inkasso) vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Falle überfälliger Forderungen werden eingehende Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf etwaige Kosten und Zinsen und anschließend auf die älteste Forderung angerechnet.
    13. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Auftragnehmers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.
    14. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer erforderlich.
    15. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
  6. Rechteeinräumung für Arbeitsergebnisse
    1. „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrags gefertigten Berichte, insbesondere Aufstellungen, Berechnungen, Dokumentationen, (Strategie-)Dokumente, Entwürfe, Handlungsempfehlungen, grafische Darstellungen, Projektskizzen und Präsentationen.
    2. Soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen mit vollständiger Zahlung der Vergütung ein einfaches, zeitlich und örtlich unbeschränktes, widerrufliches, und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Arbeitsergebnisse nur für interne Zwecke zu verwenden. Die Arbeitsergebnisse dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers vervielfältigt, verbreitet, verwertet, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt oder weitergegeben werden.
    3. Das Recht an den Arbeitsergebnissen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen nach Ziffer 11.2. bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
    4. Die Agentur darf die Arbeitsergebnisse zur Eigenwerbung und als Referenz verwenden, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
  7. Nennung als Referenz
    1. Der Auftragnehmer ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Im zweiten Fall bleibt der Auftragnehmer berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen.
    2. Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Unternehmenswebseite des Auftragnehmers, einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.
  8. Abnahme und Gewährleistung bei werkvertraglichen Leistungen
    1. Erfolgt im Einzelfall eine Abnahme der Leistung des Auftragnehmers, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung nach entsprechender Aufforderung innerhalb von acht (8) Werktagen entweder durch eine Erklärung in Textform oder durch die sonst erforderlichen Mitwirkungsleistungen abzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme und werden auch keine Mängel der Leistung zumindest in Textform gerügt, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme darf bei lediglich unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden. Nutzt der Auftraggeber die Leistung im Wesentlichen bereits vor einer förmlichen Abnahme, gilt die Abnahme mit der erstmaligen Nutzung als erfolgt.
    2. Der Auftragnehmer genießt künstlerische Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen des Auftraggebers stellen keinen Sachmangel dar, sofern die von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen den vereinbarten Vorgaben des Auftraggebers entsprechen und den für derartige Leistungen üblichen Standards genügen.
    3. Für Mängel haftet der Auftragnehmer nach den Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung, insbesondere die §§ 634 ff. BGB.
    4. Ist das Werk mangelhaft, leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Im Falle der Nachbesserung ist diese auf zwei (2) Nachbesserungsversuche beschränkt. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.
    5. Das Recht auf Kündigung steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
    6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Abnahme des Werkes. Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen sowie in den Fällen, in denen nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
  9. Haftung für Schäden und Freistellung des Auftragnehmers
    1. Hinsichtlich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt:
  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
  • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart ist;
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
    1. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 13.1. unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
    2. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
    3. Für Leistungen Dritter, die keine Erfüllungsgehilfen der Agentur sind (z. B. Hosting-Anbieter, soziale Netzwerke, Plattformen), übernimmt die Agentur keine Haftung.
    4. Machen Dritte gegen den Auftragnehmer Ansprüche im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten gegenüber dem Auftragnehmer geltend, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen und etwaige darüber hinausgehende Kosten und Schäden ersetzen, insbesondere den Auftragnehmer von den Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung freistellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung auf einem Verstoß des Auftragnehmers gegen seine vertraglichen Pflichten aus diesem Vertrags beruht und/oder wenn der Auftraggeber die Verletzung der Rechte Dritter bzw. gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer im Rahmen des Zumutbaren durch Bereitstellung von Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber den Dritten zu unterstützen.
  1. Vertragslaufzeit und Kündigung
    1. Der Vertrag beginnt mit dem Vertragsschluss.
    2. Im Falle eines Pauschalangebots wird der Vertrag unbefristet, mindestens jedoch für die Dauer der zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit geschlossen. Während der Mindestlaufzeit kann der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich automatisch jeweils um den zwischen den Parteien vereinbarten Verlängerungszeitraum und kann dann jeweils wieder mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden.
    3. Im Falle von nach Aufwand vergüteten Leistungen wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende des jeweiligen Kalendermonats gekündigt werden.
    4. Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
    5. Der Auftragnehmer kann den Vertrag ferner ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Auftraggeber ungeachtet einer Abmahnung durch den Auftragnehmer dessen Leistungserbringung nachhaltig stört, oder wenn der Auftraggeber sich in einem solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die Vergütung. Der Auftragnehmer muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die dieser aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der dem Auftraggeber von den Leistungsträgern erstatteten Beiträge.
    6. Der Vertrag kann in Schrift- oder Textform (z.B. per E-Mail oder per Brief) gekündigt werden.
    7. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch den Auftragnehmer schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.
  2. Geheimhaltung und Datenschutz
    1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen dieses Vertrages zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), insbesondere Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle, Methoden und Know-how vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für Informationen deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
    2. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die vertragsgemäße Leistungserbringung und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei verwertet, an Dritte weitergegeben oder sonst genutzt werden. Im Übrigen ist die Verwertung, Weitergabe an Dritte oder sonstige Nutzung vertraulicher Informationen ausgeschlossen, es sei denn, die jeweilige Partei ist gesetzlich zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt bzw. verpflichtet. Sofern gesetzlich zulässig, wird die berechtigte bzw. verpflichtete Partei die jeweils andere Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
    3. Die Parteien werden die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, (freien) Mitarbeitern oder Dritten, denen vertrauliche Informationen weitergegeben und offengelegt werden, mit der Maßgabe auferlegen, dass die Geheimhaltungspflicht auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
    4. Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die
      1. bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich allgemein bekannt wurden, ohne gegen die Geheimhaltungspflicht zu verstoßen;
      2. die jeweils andere Partei unabhängig von diesem Vertrag oder der betroffenen Partei selbst entwickelt hat;
      3. die jeweils andere Partei von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der betroffenen Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung erhalten hat; oder
      4. die von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden dürfen bzw. müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu berechtigte bzw. verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber rechtzeitig informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

Der Nachweis für das Vorliegen einer vorbezeichneten Ausnahme obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

    1. Die Parteien werden die in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei auf deren Aufforderung nach Vertragsbeendigung herausgeben oder unwiederbringlich vernichten. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse, sofern deren Herausgabe oder Vernichtung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
    2. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die vereinbarte Vertragslaufzeit und besteht nach Vertragsbeendigung für einen Zeitraum von drei (3) Jahren fort.
    3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dasjenige Erfahrungswissen (z.B. Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how), welches im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis des Auftragnehmers oder der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht im Falle der drohenden Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers. Die Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt .
    4. Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
    5. Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, werden die Parteien mit dem Abschluss des Hauptvertrags einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 Abs. 3 DSGVO tätig und wird die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach diesen Bestimmungen und nach den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten.
  1. Exklusivität und Wettbewerbsverbot
    1. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, besteht keine Exklusivität zugunsten des Auftraggebers.
    2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für Wettbewerber des Auftraggebers tätig zu werden, sofern keine Vertraulichkeits- oder Exklusivitätsvereinbarung entgegensteht.
  2. Abwerbung von Personal und Subunternehmern

Der Auftraggeber verpflichtet sich, das qualifizierte Personal und/oder Subunternehmer des Auftragnehmers während der Laufzeit des Vertrags nicht abzuwerben, sowie für den Fall, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer zum qualifizierten Personal gehörenden Person und dem Auftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund enden sollte, die betroffene Person bis zum Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Beendigung jenes Vertragsverhältnisses nicht zu beschäftigen, sofern nicht der Auftragnehmer die Beendigung herbeigeführt oder im Einzelfall vorher schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) zugestimmt hat.

  1. Höhere Gewalt

Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen. Höhere Gewalt sind alle außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegenden, unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, behördliche Anordnungen, Seuchen, Pandemien, Epidemien oder Streiks. Im Falle höherer Gewalt ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung für die Dauer und im Umfang des Ereignisses zu unterbrechen oder bei längerfristigen Verzögerungen von mehr als drei (3) Monaten ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der durch höhere Gewalt verursachten Leistungsstörung sind ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere das Recht zum Rücktritt, bleiben unberührt.

  1. Änderungsvorbehalt der AGB
    1. Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Auftraggeber nicht zumutbar. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Änderungen der AGB rechtzeitig in Textform benachrichtigen. Widerspricht der Auftraggeber der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Auftraggeber angenommen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen innerhalb der vorgenannten Frist, so besteht das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen AGB fort.
    2. Der Auftragnehmer behält sich darüber hinaus vor, diese AGB zu ändern,
  • soweit der Auftragnehmer hierzu aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpflichtet ist;
  • soweit der Auftragnehmer damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt;
  • soweit der Auftragnehmer zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den AGB bedürfen, es sei denn, dass bisherige Vertragsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert;
  • wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Auftraggeber ist; oder
  • wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den Auftraggeber.
    1. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.
  1. Schlussbestimmungen
    1. Die Abtretung von Rechten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.
    2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    3. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.